Anschläger – Pflichten und Ausbildung
Als Anschläger tätig zu sein setzt Ausbildung, schriftliche Beauftragung und Kenntnis der Anschlagmittelkunde voraus. Nur ausgebildete Anschläger dürfen Lasten an Krane anschlagen.
Definition
Ein Anschläger ist eine Person, die Lasten mit Anschlagmitteln (Seile, Ketten, Gurte, Traversen) für den Transport mit Hebezeugen befestigt. Die Qualifikation und Beauftragung sind nach DGUV 309-003 vorgeschrieben.
Rechtliche Grundlagen
Ausbildungs- und Beauftragungspflicht für Anschläger – Inhalt, Umfang und Dokumentation.
Nur beauftragter und eingewiesener Anschläger darf Lasten anschlagen und Handzeichen geben.
Arbeitsmittel dürfen nur von unterwiesenen, geeigneten Personen benutzt werden.
Relevante DGUV Vorschriften
Anschläger-Ausbildung
Theorie: Anschlagmittelkunde, Handzeichen, Lastberechnung. Praxis: Anschlagen verschiedener Lasten, Kommunikation mit Kranführer.
Krane – Betrieb
§ 8 regelt ausdrücklich, dass nur ausgebildete und beauftragte Anschläger tätig sein dürfen.
Praktische Anwendung
- Ausbildung umfasst: Anschlagmittelkunde, Tragfähigkeiten, Schrägzug, Lastberechnung, Handzeichen.
- Handzeichen müssen Anschläger und Kranführer gemeinsam beherrschen – normiert nach DIN 33409.
- Schriftliche Arbeitgeberbeauftragung nach Abschluss der Ausbildung.
- Regelmäßige Unterweisungen – besonders bei neuen Anschlagmitteln oder Lastarten.
- Bei Unsicherheit: Stopp-Signal geben und Situation klären – Sicherheit vor Effizienz.
Häufige Fehler
- Anschläger ohne dokumentierte Ausbildung – fehlendes Qualifikationsnachweise.
- Keine schriftliche Beauftragung als Anschläger im Betrieb.
- Handzeichen nicht einheitlich oder nicht bekannt – Kommunikationsfehler mit Kranführer.
- Anschlagmittel werden falsch gewählt oder überlastet eingesetzt.
Häufige Fragen (FAQ)
Nein. Nur ausgebildete und schriftlich beauftragte Anschläger dürfen Lasten anschlagen. Die Pflicht ergibt sich aus DGUV Vorschrift 52 § 8 und DGUV 309-003.
Zusammenfassung
Anschläger müssen nach DGUV 309-003 ausgebildet und schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung umfasst Anschlagmittelkunde, Handzeichen und Lastberechnung. Ohne Qualifikation und Beauftragung ist das Anschlagen von Lasten unzulässig.
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