Fachwissen · Krane

DGUV 309-003 – Ausbildung Kranführer

DGUV Grundsatz 309-003 regelt die Ausbildung von Kranführern für ortsfeste Krananlagen. Er gilt für Brücken-, Portal-, Hallen- und Halbportalkrane und ist die anerkannte Regel der Technik für die gewerbliche Kranführer-Ausbildung.

Definition

DGUV Grundsatz 309-003 'Ausbildung und Beauftragung der Führer von Kranen' definiert Mindestinhalte für Theorie und Praxis der Kranführer-Ausbildung. Er gilt für alle ortsfesten Krantypen und ergänzt die gesetzlichen Anforderungen aus BetrSichV und ArbSchG.

Rechtliche Grundlagen

BetrSichV § 10

Krane dürfen nur von unterwiesenen, geeigneten und beauftragten Personen bedient werden.

ArbSchG § 12

Unterweisungspflicht: regelmäßig, anlassbezogen, dokumentiert.

DGUV Vorschrift 52

Unfallverhütungsvorschrift Krane – regelt Betriebsvorschriften, Prüfpflichten und Qualifikationsanforderungen.

Relevante DGUV Vorschriften

DGUV 309-003

Ausbildung und Beauftragung der Führer von Kranen

Regelt Inhalte, Umfang und Dokumentation der Kranführer-Ausbildung sowie Anforderungen an die Ausbilder.

DGUV Vorschrift 52

Krane

Übergeordnete Unfallverhütungsvorschrift für Krane – Prüfpflichten, Betriebsbuch, Qualifikation.

Praktische Anwendung

  • Alle gewerblichen Kranführer benötigen eine Ausbildung nach DGUV 309-003.
  • Theorie: Bauweise, Lastdiagramme, Anschlagmittelkunde, gesetzliche Grundlagen, Handzeichen.
  • Praxis: Lastaufnahme, -führung und -absatz mit dem jeweiligen Krantyp.
  • Schriftliche Arbeitgeberbeauftragung für den jeweiligen Krantyp nach abgeschlossener Ausbildung.
  • Regelmäßige Unterweisungen und Dokumentation im Betriebsbuch.

Häufige Fehler

  • Kranführer ohne dokumentierte Ausbildung – keine Personalakte, kein Fahrerausweis.
  • Keine Beauftragung für den spezifischen Krantyp (z. B. Brückenkran vs. Portalkran).
  • Fehlende Anschläger-Ausbildung – Anschlagen von Lasten ohne Qualifikation.
  • Keine regelmäßige Unterweisung und kein aktuelles Betriebsbuch.

Häufige Fragen (FAQ)

DGUV 309-003 gilt für ortsfeste Krane (Brücken-, Portal-, Hallenkrane). Für Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane gelten andere Grundsätze (z. B. DGUV 309-004).

Zusammenfassung

DGUV 309-003 ist die Grundlage für die rechtssichere Ausbildung von Kranführern ortsfester Krananlagen. Theorie, Praxis und Dokumentation sind verbindlich geregelt. Zusätzlich ist eine schriftliche Arbeitgeberbeauftragung für den jeweiligen Krantyp erforderlich. Ohne Ausbildung und Beauftragung drohen Bußgelder, Haftung und Verlust des Versicherungsschutzes.

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