DGUV 309-003 – Ausbildung Kranführer
DGUV Grundsatz 309-003 regelt die Ausbildung von Kranführern für ortsfeste Krananlagen. Er gilt für Brücken-, Portal-, Hallen- und Halbportalkrane und ist die anerkannte Regel der Technik für die gewerbliche Kranführer-Ausbildung.
Definition
DGUV Grundsatz 309-003 'Ausbildung und Beauftragung der Führer von Kranen' definiert Mindestinhalte für Theorie und Praxis der Kranführer-Ausbildung. Er gilt für alle ortsfesten Krantypen und ergänzt die gesetzlichen Anforderungen aus BetrSichV und ArbSchG.
Rechtliche Grundlagen
Krane dürfen nur von unterwiesenen, geeigneten und beauftragten Personen bedient werden.
Unterweisungspflicht: regelmäßig, anlassbezogen, dokumentiert.
Unfallverhütungsvorschrift Krane – regelt Betriebsvorschriften, Prüfpflichten und Qualifikationsanforderungen.
Relevante DGUV Vorschriften
Ausbildung und Beauftragung der Führer von Kranen
Regelt Inhalte, Umfang und Dokumentation der Kranführer-Ausbildung sowie Anforderungen an die Ausbilder.
Krane
Übergeordnete Unfallverhütungsvorschrift für Krane – Prüfpflichten, Betriebsbuch, Qualifikation.
Praktische Anwendung
- Alle gewerblichen Kranführer benötigen eine Ausbildung nach DGUV 309-003.
- Theorie: Bauweise, Lastdiagramme, Anschlagmittelkunde, gesetzliche Grundlagen, Handzeichen.
- Praxis: Lastaufnahme, -führung und -absatz mit dem jeweiligen Krantyp.
- Schriftliche Arbeitgeberbeauftragung für den jeweiligen Krantyp nach abgeschlossener Ausbildung.
- Regelmäßige Unterweisungen und Dokumentation im Betriebsbuch.
Häufige Fehler
- Kranführer ohne dokumentierte Ausbildung – keine Personalakte, kein Fahrerausweis.
- Keine Beauftragung für den spezifischen Krantyp (z. B. Brückenkran vs. Portalkran).
- Fehlende Anschläger-Ausbildung – Anschlagen von Lasten ohne Qualifikation.
- Keine regelmäßige Unterweisung und kein aktuelles Betriebsbuch.
Häufige Fragen (FAQ)
DGUV 309-003 gilt für ortsfeste Krane (Brücken-, Portal-, Hallenkrane). Für Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane gelten andere Grundsätze (z. B. DGUV 309-004).
Zusammenfassung
DGUV 309-003 ist die Grundlage für die rechtssichere Ausbildung von Kranführern ortsfester Krananlagen. Theorie, Praxis und Dokumentation sind verbindlich geregelt. Zusätzlich ist eine schriftliche Arbeitgeberbeauftragung für den jeweiligen Krantyp erforderlich. Ohne Ausbildung und Beauftragung drohen Bußgelder, Haftung und Verlust des Versicherungsschutzes.
Schulung oder Prüfung anfragen
Wir kommen zu Ihnen – Inhouse, im Umkreis von 250 km ab Gera.
Regionale Leistungen von PrüfAssist
Wir führen Schulungen, Unterweisungen und Prüfungen Inhouse durch – im Umkreis von 250 km ab Gera.