Teleskopstapler Stufe 1 – Starre Geräte
Grundqualifikation für das Führen starrer, nicht drehbarer Teleskopstapler nach DGUV 308-009. Stufe 1 ist Voraussetzung für alle weiteren Stufen.
Teleskopstapler Stufe 1 – Starre Geräte – kurz erklärt
Grundqualifikation für das Führen starrer, nicht drehbarer Teleskopstapler nach DGUV 308-009. Stufe 1 ist Voraussetzung für alle weiteren Stufen. Die Ausbildung wird dokumentiert und ersetzt nicht die anschließende betriebliche Einweisung, Beauftragung und regelmäßige Unterweisung.
Rechtsgrundlage
DGUV 308-009 Stufe 1
Gerätetyp
Starre Teleskopstapler
Durchführung
Inhouse in Ihrem Betrieb
Radius
250 km ab Gera
Rechtsgrundlage und Verantwortung im Betrieb
Grundlage
DGUV 308-009 · Stufe 1 bildet den fachlichen Rahmen. Der konkrete Umfang richtet sich nach Tätigkeit, Gerät und Einsatzbedingungen.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss geeignete Beschäftigte auswählen, einweisen, beauftragen und regelmäßig unterweisen.
Nach dem Termin
Die betriebliche Einweisung und die organisatorischen Regeln vor Ort bleiben erforderlich und werden dokumentiert.
Leistungsumfang
- Bauweise und Technik starrer Teleskopstapler
- Standsicherheit und Lastdiagramme
- Geländefahrt und Arbeiten auf unebenem Untergrund
- Abstützen und Nivellieren
- Umgang mit verschiedenen Anbaugeräten (Grundlagen)
- Prüfung und Zertifikat nach DGUV 308-009
So läuft die Inhouse-Schulung ab
Bedarf und Geräte klären
Theorie vermitteln
Praxis am Arbeitsmittel
Prüfung und Nachweis
Häufige Fragen
Stufe 1 nach DGUV 308-009 umfasst die Grundausbildung für starre (nicht drehbare) Teleskopstapler. Sie ist Einstieg und Voraussetzung für alle höheren Stufen.
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