DGUV 308-009 · Stufe 1

Teleskopstapler Stufe 1 – Starre Geräte

Grundqualifikation für das Führen starrer, nicht drehbarer Teleskopstapler nach DGUV 308-009. Stufe 1 ist Voraussetzung für alle weiteren Stufen.

Teleskopstapler Stufe 1 – Starre Geräte – kurz erklärt

Grundqualifikation für das Führen starrer, nicht drehbarer Teleskopstapler nach DGUV 308-009. Stufe 1 ist Voraussetzung für alle weiteren Stufen. Die Ausbildung wird dokumentiert und ersetzt nicht die anschließende betriebliche Einweisung, Beauftragung und regelmäßige Unterweisung.

Rechtsgrundlage

DGUV 308-009 Stufe 1

Gerätetyp

Starre Teleskopstapler

Durchführung

Inhouse in Ihrem Betrieb

Radius

250 km ab Gera

Rechtsgrundlage und Verantwortung im Betrieb

Grundlage

DGUV 308-009 · Stufe 1 bildet den fachlichen Rahmen. Der konkrete Umfang richtet sich nach Tätigkeit, Gerät und Einsatzbedingungen.

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss geeignete Beschäftigte auswählen, einweisen, beauftragen und regelmäßig unterweisen.

Nach dem Termin

Die betriebliche Einweisung und die organisatorischen Regeln vor Ort bleiben erforderlich und werden dokumentiert.

Leistungsumfang

  • Bauweise und Technik starrer Teleskopstapler
  • Standsicherheit und Lastdiagramme
  • Geländefahrt und Arbeiten auf unebenem Untergrund
  • Abstützen und Nivellieren
  • Umgang mit verschiedenen Anbaugeräten (Grundlagen)
  • Prüfung und Zertifikat nach DGUV 308-009

So läuft die Inhouse-Schulung ab

1

Bedarf und Geräte klären

2

Theorie vermitteln

3

Praxis am Arbeitsmittel

4

Prüfung und Nachweis

Häufige Fragen

Stufe 1 nach DGUV 308-009 umfasst die Grundausbildung für starre (nicht drehbare) Teleskopstapler. Sie ist Einstieg und Voraussetzung für alle höheren Stufen.

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